Bei einem Schiedsgerichtsverfahren trifft ein vorher durch die Parteien festgelegtes Schiedsgericht
als einzige Instanz eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung. In den meisten Fällen kann das
Verfahren den Interessen der Parteien schneller und kostengünstiger gerecht werden und nebenbei
zur Entlastung der Justiz beitragen.
Eine Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet die endgültige Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
und Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Sie ist anerkannte Rechtsprechung
und steht gleichberechtigt neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Vorteile gegenüber dem Gerichts-
verfahren ergeben sich dadurch, dass die frei gewählten Schiedsrichter entsprechende Sachkunde
mitbringen sowie das Vertrauen beider Parteien genießen. Das Verfahren findet unter Ausschluss
der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich flexibler als ein normales Gerichtsverfahren. Da die Vielzahl
der Instanzen wegfällt, ist es kostengünstiger und kann schneller abgewickelt werden. Zu beachten ist,
dass eine einmal festgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung bindend ist und nur gemeinsam rückgängig
gemacht werden kann.
Im Allgemeinen sieht die Schiedsgerichtsordnung eine Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Personen
vor, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Beide
Schiedsrichter wählen sodann einen Vorsitzenden oder Obmann des Schiedsgerichts. Die Parteien
können aber auch eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.
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