Schiedsgutachten sind ein weiteres Leistungsangebot um eine Einigung zwischen streitenden
Parteien ohne Gerichtsverfahren herbeizuführen.
„Die Parteien vereinbaren, dass ein Gutachten zwischen ihnen streitige Fragen mit verbindlicher
Wirkung klären soll. Gegenstand des Schiedsgutachtens kann alles sein, was sich durch
Sachverständige beurteilen lässt. Die Vereinbarung kann vorsorglich, für den Fall künftiger
Streitigkeiten, aber auch nach einem bereits eingetretenen Streit getroffen werden. Ziel des
Schiedsgutachtens ist es regelmäßig, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, in
der auch der Richter letztlich auf das fachliche Urteil des Sachverständigen angewiesen wäre.
Das Schiedsgutachten ist keine Schlichtung im engeren Sinne, sondern eine Form der
außergerichtlichen Streiterledigung. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, auf eine
gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Er darf dies nur tun, wenn beide Parteien
Einigungsbereitschaft signalisieren.
Rechtsgrundlagen sind die Schiedsgutachtenabrede zwischen den Parteien und der
Schiedsgutachtervertrag der Parteien mit dem Sachverständigen. Die Regelungen der §§ 317
bis 319 BGB sind anwendbar. Das Schiedsgutachten ist für beide Parteien verbindlich, es sei
denn es ist offenbar unbillig oder unrichtig. Das heißt, die richterliche Kontrolle ist stark
eingeschränkt. Es fordert daher vom Sachverständigen ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit
und Verantwortung. Wegen der weit gehenden Konsequenzen unterliegt die
Schiedsgutachtenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
unangemessen benachteiligen.“
(Quelle: Auszug aus der Kurzfassung zu einem Vortrag von J. Weithaas anlässlich der
30. Aachener Bausachverständigentage 2004)
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